Betreibung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 gelangte A._____ (nachstehend Beschwerde- führer) an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde in SchKG- Sachen und rügte drei Vorgänge am Betreibungsamt Prättigau/Davos. Einerseits bemängelte er die Zustellung des Zahlungsbefehls an seinen ehemaligen Arbeit- geber in einer von ihm eingeleiteten Betreibung (Betreibung Nr. B._____). Ande- rerseits seien zwei fehlerhafte Einträge in seinem Betreibungsregister aufgeführt, nämlich die Betreibungen Nr. D._____ vom 8. April 2020 sowie Nr. E._____ vom
25. Mai 2020. Diese Betreibungen könnten nach seiner Übersiedlung nach I._____ nicht mehr fortgesetzt werden und seien vollständig und ersatzlos aus dem Betreibungsregister zu löschen. Gemäss Art. 46 SchKG sei der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben. Stattdessen habe das Betreibungsamt ihm in rechtwidriger Weise sogar nach einer Vermittlungsverhandlung aufgelauert. Das Betreibungsamt weigere sich schliesslich beharrlich, seine beiden Anträge auf Nichtbekanntgabe seiner Daten an Dritte zu bearbeiten. Das Betreibungsamt wer- de disziplinarisch in Anspruch zu nehmen sein. B. Mit Stellungnahme vom 12. Mai 2021 beantragte das Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (nachfolgend Betreibungsamt Prätti- gau/Davos) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Der Beschwerdeführer sei vom 1. Januar 2020 bis zu seiner Abmeldung vom 30. Juni 2020 nach I._____ in Davos angemeldet gewesen. In dieser Zeit habe er sich be- harrlich allen Zustellungen widersetzt. Nur weil der Beschwerdeführer sich der Zu- stellung entzogen habe, hätten die Zahlungsbefehle nicht zugestellt werden kön- nen. Nachdem die Gläubiger die Betreibungen nicht zurückgezogen hätten, seien diese im Register nach wie eingetragen. C. Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 bestritt der Beschwerdeführer, dass er sich den Zustellungen entzogen habe. Die Zahlungsbefehle seien entweder ihm nach I._____ zuzustellen oder aber es sei seinen Anträgen betreffend Nichtbekanntga- be des Betreibungsregistereintrags an Dritte zu folgen. D. Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer nochmals an das Kantonsgericht und hielt fest, seine Betreibung Nr. C._____ gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber sei mittlerweile gegenstandslos geworden. Er erneuerte seine Anträge, wonach das Betreibungsamt anzuweisen sei, die Zahlungsbefehle der beiden Betreibungen vom 8. April 2020 und vom 25. Mai 2020 ihm nach I._____ zuzustellen. Zudem werde dem Betreibungsamt ein Bussgeld aufzuerle- gen sein.
3 / 10 E. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 teilte das Betreibungsamt Prättigau/Davos mit, dass der Beschwerdeführer die Betreibung gegen seinen ehemaligen Arbeit- geber zurückgezogen habe. F. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer erneut eine Stellungnahme ein. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Verfah- rensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 4 / 10 es, das Betreibungs- und Konkursamt zur Vornahme einer gebotenen Amtshand- lung zu bewegen. 1.3. Die Kantone regeln – unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvor- schriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). 2. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung oder durch ein Untätigwerden eines Vollstreckungsorgans in sei- nen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57, E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33, E. 4.2.2). Dritte, das heisst am Verfahren nicht als Gläubiger oder Schuldner direkt Beteiligte, sind zur Beschwerde nur berechtigt, wenn die angefochtene Verfügung ihre geschützten Interessen tangiert (Maier/Vagnato, a.a.O., N 6 zu Art. 17 SchKG). 3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe Verfahrensfehler in der Zustel- lung seiner Betreibung gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber geltend gemacht. Nach Rückzug der Betreibung Nr. C._____ ist diese Rüge gegenstandslos gewor- den und das Verfahren – soweit es die Betreibung Nr. C._____ zum Gegenstand hat – abzuschreiben.
E. 4.1 Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Anordnung von Betrei- bungshandlungen gegenüber dem Betreibungsamt Prättigau/Davos, nämlich die Zustellung von Zahlungsbefehlen in den beiden gegen ihn angehobenen Betrei- bungen Nr. E._____ der F._____ und der Betreibung Nr. D._____ von Dr. G._____ an ihn an seinem neuen Wohnort bzw. an seine neue Zustelladresse in I._____. Des Weiteren beantragt er die Löschung der beiden Betreibungen im Be- treibungsregister in Davos und die Nichtbekanntgabe entsprechender Daten ge- genüber Dritten.
E. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben zwar seinen Unmut über das Betreibungsamt Prättigau/Davos kund tut. Seiner Auf- sichtsbeschwerde vom 4. Mai 2021 liegen indessen keine Betreibungshandlungen des Betreibungsamts Prättigau/Davos zugrunde liegen, welche in den letzten 10 Tagen vor Einreichung der Beschwerde vom 4. Mai 2021 ergangen sind. Als An-
E. 5 / 10 fechtungsobjekt kommt lediglich das der Eingabe vom 4. Mai 2021 nicht beigeleg- te und darin auch unerwähnte Schreiben des Betreibungsamtes Prättigau/Davos in Frage, wonach die Bekanntgabe der eingeleiteten Betreibungen an Dritte nach Vorweisen eines entsprechenden Interessennachweises erst nach fünf Jahren erlösche, ausser der Gläubiger habe die Betreibung zurückgezogen oder die Lö- schung erfolge durch eine richterliche Anordnung (act. E.23). Dieses wiederum lag dem Beschwerdeführer bereits am 23. April 2021 vor, so dass eine Anfechtung dagegen – sollte dieses Schreiben überhaupt eine betreibungsrechtliche Handlung darstellen – spätestens am 3. Mai 2021 hätte erfolgen müssen und eine Be- schwerde vom 4. Mai 2021 verspätet wäre. Somit beschränkt sich das vorliegende Verfahren auf die Frage, ob eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung des Be- treibungsamts Prättigau/Davos vorliegt, weil eine gebotene Amtshandlung unzu- treffenderweise nicht vorgenommen wurde und deren Anordnung durch die Auf- sichtsbehörde notwendig ist.
E. 5.1 Auch bei einer Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung ist die Be- schwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu prüfen. Zur Rechtsverzöge- rungsbeschwerde legitimiert sind die durch eine verweigerte Verfügung der Voll- streckungsbehörde in den ihnen durch das Gesetz garantierten, also rechtlich ge- schützten, oder tatsächlichen Interessen betroffenen Personen (Maier/Vagnato, a.a.O., N 4 zu Art. 17 SchKG). Die Zulässigkeit der Legitimation kann nicht abs- trakt beurteilt werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist der Inhalt des nicht ergangenen Entscheides in Bezug zu den geschützten Interessen des Beschwerdeführers zu setzen. Schutzwürdig ist dessen Interesse, wenn der Ausgang des Beschwerdeverfahrens seine Stel- lung unmittelbar beeinflussen würde.
E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer ein Gesuch um Löschung der Betreibungen Nr. D._____ und Nr. E._____ aus dem Betreibungsregister stellt, ist die Legitima- tion grundsätzlich gegeben, da durch die Ablehnung der entsprechenden Begeh- ren in die Interessensphäre des Beschwerdeführers eingegriffen wird.
E. 5.3 Die Führung des Betreibungsregisters und das Einsichtsrecht in das Regis- ter sind in Art. 8 f. SchKG geregelt. Gemäss Art. 8 Abs. 1 SchKG führen die Be- treibungs- und Konkursämter über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen einge- henden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. Die Regis- terführung der Betreibungsämter ist im Einzelnen in der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281 31) geregelt. Gemäss Art. 8 Abs. 3
E. 5.4 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen (Art. 8a Abs. 1 SchKG). Die Möglichkeit, sich Auszüge aus dem Be- treibungsregister geben zu lassen, liegt im öffentlichen Interesse. Durch die Über- prüfung der Kreditwürdigkeit eines Geschäftspartners anhand des Betreibungsre- gisters werden nicht nur Debitorenverluste, sondern unter Umständen auch weite- re Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen bereits im Betreibungsregister aufgeführten Schuldner vermieden. Der Betreibungsregisterauszug kann deshalb nicht auf hängige Betreibungsverfahren beschränkt werden. Der Persönlichkeits- schutz hat nach dem Gesetzgeber grundsätzlich gegenüber dem öffentlichen In- teresse zurücktreten.
E. 5.5 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist, der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat oder der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat (Art. 8a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, welcher per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt wurde, geben Ämter zudem Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubi- ger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG).
E. 5.6 Wird das Nachholen, das Präzisieren, die Berichtigung oder die Löschung eines Eintrages verweigert, steht der dadurch betroffenen Person dagegen die betreibungsrechtliche Beschwerde nach Art. 17 SchKG offen (vgl. Denise Wein- gart, in: Jolanta Kren Kostkiewcz/Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 25 zu Art. 17 SchKG). Die Beschwerde gegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist dabei grundsätzlich an keine gesetzliche Beschwerdefrist gebunden.
E. 5.7 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Voraussetzungen für ein Löschungsgesuch im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG seien erfüllt und
E. 5.8 Vielmehr besteht mit der Aufnahme in das Betreibungsregister gleichzeitig das Einsichtsrecht von Dritten nach den Bestimmungen von Art. 8a SchKG. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass die Gläubiger ihre Betrei- bungsbegehren zurückgezogen hätten. Zudem liegt kein gerichtlicher Entscheid im Sinne von Art. 85 ff. SchKG vor, wonach die Betreibungen bei ihrer Einleitung ungerechtfertigt gewesen wären. Nachdem auch die fünfjährige Frist nicht abge- laufen ist, besteht das Einsichtsrecht weiterhin. Ein Wegzug des Schuldners ins Ausland ändert daran nichts. Soweit sich der Beschwerdeführer zudem auf die Frist von Art. 88 SchKG beruft, wonach die Betreibung nach einem Jahr nicht mehr fortgesetzt werden könne, irrt er. Mangels Zustellung des Zahlungsbefehls hat diese Frist noch gar nicht zu laufen begonnen. Damit erweisen sich die Vor- bringen des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet. Die gegen das Betreibungsamt Prättigau/Davos erhobene Beschwerde ist in diesem Punkt abzu- weisen. 6. Der Beschwerdeführer beantragt des Weiteren die Anweisung an das Be- treibungsamt Prättigau/Davos, wonach die beiden Zahlungsbefehle Nr. H._____ vom 8. April 2020 und Nr. E._____ vom 25. Mai 2020 an seinen Wohnsitz in I._____ zuzustellen seien. Er begründet diese Anträge mit den Gläubigerinteres-
E. 6 / 10 SchKG berichtigt das Betreibungsamt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes we- gen oder auf Anordnung einer betroffenen Partei.
E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer Gläubigerinteressen ins Feld führt, fehlt es offensichtlich an einem schutzwürdigen Interesse. Gläubigerinteressen – also die dem Beschwerdeführer entgegen gesetzten Interessen der betreibenden Gläubi- ger F._____ und Dr. G._____ – stellen zum Vornherein keine schutzwürdigen In- teressen dar, welche einen Schuldner zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde und zur Durchsetzung von Amtshandlungen gegen ihn und zu Gunsten der Be- treibenden legitimieren würde. 6.2.1. Zudem besteht offensichtlich kein Anspruch auf Zustellung von Zahlungsbe- fehlen ins Ausland, weshalb es auch diesbezüglich an einem rechtlich geschützten Interesse an der Durchsetzung entsprechender Amtshandlungen fehlt. Ein Schuldner ist gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG an seinem Wohnort zu betreiben. Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekün- digt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, wird die Betreibung am bisherigen Wohnort fortgesetzt. Erfolgt der Domizilwechsel vor den obgenannten Zeitpunkten, ist eine Betreibung am neuen Domizil des Schuldners festzusetzen, wobei die Rechtswirksamkeit von am bisherigen Wohnsitz vorgenommenen Betreibungs- handlungen durch einen späteren Wohnsitzwechsel nicht berührt wird (Benno Krüsi, in: Jolanta Kren Kostkiewcz/Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 5 zu Art. 53 SchKG). Liegt das neue Domizil des Schuldners im Ausland, ist eine Fortsetzung der Betreibung in der Schweiz nicht mehr möglich, es sei denn, dass ein besonderer Betreibungsort gemäss Art. 50 bis 52 SchKG für den nämlichen Schuldner in der Schweiz besteht (Krüsi, a.a.O. N 3 zu Art. 53 SchKG). Dies ist Ausfluss des Prinzips der Territorialität, wonach im Zwangsvollstreckungsrecht jeder Staat nur auf seinem eigenen Staatsgebiet Zwangsvollstreckungshandlun- gen ausüben darf. Jede Vereinbarung eines Spezialdomizils ist dabei nichtig (Krü- si, a.a.O., N 9 zu Art. 46 SchKG). 6.2.2. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der gegen ihn eingeleiteten beiden Betreibungsverfahren in J._____ Wohnsitz hat- te. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt in J._____ angemeldet und verfügte eigenen Angaben zufolge bis 30. November 2020 dort über eine Woh- nung (vgl. E-Mail vom 26. Mai 2020 und Schreiben vom 28. Mai 2020 an das Be- treibungsamt Prättigau/Davos). Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer beim Kleinen Landrat der Gemeinde J._____ mit Verfügung vom
E. 7 / 10 das Betreibungsamt weigere sich beharrlich, seine beiden Anträge auf Nichtbe- kanntgabe an Dritte zu bearbeiten. Dies ist unzutreffend. Vorliegend sind die Vor- aussetzungen für eine Nichtauskunft an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG offensichtlich nicht erfüllt. Die Nichtauskunft an Dritte setzt nebst der Durchführung eines Verfahrens gegenüber dem Gläubiger voraus, dass dem Schuldner über- haupt ein Zahlungsbefehl zugestellt worden ist und er dagegen Rechtsvorschlag erhoben hat. Das Recht auf Nichtauskunft an Dritte besteht dann, wenn der Gläu- biger nach der Erhebung des Rechtsvorschlags keinen Nachweis erbringt, wonach er rechtzeitig ein Verfahren um Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat, mithin aufgrund des Verhaltens des Gläubigers nach der Erhebung des Rechts- vorschlags Anzeichen bestehen, dass die Betreibung grundlos oder missbräuch- lich erfolgt ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Dem Betreibungsamt Prät- tigau/Davos ist es nach Eingang der Betreibungsbegehren der F._____ sowie von Dr. G._____ nicht gelungen, den Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer zuzustel- len. Konnten aber die beiden Zahlungsbefehle Nr. D._____ vom 8. April 2020 und Nr. E._____ vom 25. Mai 2020 nicht zugestellt werden, konnte dagegen auch nicht Rechtsvorschlag erhoben werden. Es war den Gläubigern folglich auch nicht mög- lich, das Betreibungsbegehren fortzusetzen. Somit fehlt es an den Voraussetzun- gen von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG für eine Nichtauskunft an Dritte.
E. 8 / 10 sen sowie der Beachtung von Art. 46 SchKG. Auf diese Anträge ist mangels recht- lich geschütztem Interesse nicht einzutreten.
E. 9 Der vorliegende Entscheid ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbe- gründet ist, in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).
E. 10 / 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird und soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 16. Juni 2021 (Mit Urteil 5A_527/2021 vom 06. Juni 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz KSK 21 27 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Betreibung gegen X._____ etc. Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prätti- gau/Davos vom 20.04.2021, mitgeteilt am Mitteilung
21. Juni 2021
2 / 10 Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 gelangte A._____ (nachstehend Beschwerde- führer) an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde in SchKG- Sachen und rügte drei Vorgänge am Betreibungsamt Prättigau/Davos. Einerseits bemängelte er die Zustellung des Zahlungsbefehls an seinen ehemaligen Arbeit- geber in einer von ihm eingeleiteten Betreibung (Betreibung Nr. B._____). Ande- rerseits seien zwei fehlerhafte Einträge in seinem Betreibungsregister aufgeführt, nämlich die Betreibungen Nr. D._____ vom 8. April 2020 sowie Nr. E._____ vom
25. Mai 2020. Diese Betreibungen könnten nach seiner Übersiedlung nach I._____ nicht mehr fortgesetzt werden und seien vollständig und ersatzlos aus dem Betreibungsregister zu löschen. Gemäss Art. 46 SchKG sei der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben. Stattdessen habe das Betreibungsamt ihm in rechtwidriger Weise sogar nach einer Vermittlungsverhandlung aufgelauert. Das Betreibungsamt weigere sich schliesslich beharrlich, seine beiden Anträge auf Nichtbekanntgabe seiner Daten an Dritte zu bearbeiten. Das Betreibungsamt wer- de disziplinarisch in Anspruch zu nehmen sein. B. Mit Stellungnahme vom 12. Mai 2021 beantragte das Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (nachfolgend Betreibungsamt Prätti- gau/Davos) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Der Beschwerdeführer sei vom 1. Januar 2020 bis zu seiner Abmeldung vom 30. Juni 2020 nach I._____ in Davos angemeldet gewesen. In dieser Zeit habe er sich be- harrlich allen Zustellungen widersetzt. Nur weil der Beschwerdeführer sich der Zu- stellung entzogen habe, hätten die Zahlungsbefehle nicht zugestellt werden kön- nen. Nachdem die Gläubiger die Betreibungen nicht zurückgezogen hätten, seien diese im Register nach wie eingetragen. C. Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 bestritt der Beschwerdeführer, dass er sich den Zustellungen entzogen habe. Die Zahlungsbefehle seien entweder ihm nach I._____ zuzustellen oder aber es sei seinen Anträgen betreffend Nichtbekanntga- be des Betreibungsregistereintrags an Dritte zu folgen. D. Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer nochmals an das Kantonsgericht und hielt fest, seine Betreibung Nr. C._____ gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber sei mittlerweile gegenstandslos geworden. Er erneuerte seine Anträge, wonach das Betreibungsamt anzuweisen sei, die Zahlungsbefehle der beiden Betreibungen vom 8. April 2020 und vom 25. Mai 2020 ihm nach I._____ zuzustellen. Zudem werde dem Betreibungsamt ein Bussgeld aufzuerle- gen sein.
3 / 10 E. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 teilte das Betreibungsamt Prättigau/Davos mit, dass der Beschwerdeführer die Betreibung gegen seinen ehemaligen Arbeit- geber zurückgezogen habe. F. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer erneut eine Stellungnahme ein. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Verfah- rensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. Erwägungen 1.1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betrei- bungshandlungen kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem Einführungsge- setz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). 1.2. Vorliegend werden nicht nur Betreibungshandlungen gerügt, sondern auch deren Unterlassung geltend gemacht und Betreibungshandlungen anbegehrt. Sinngemäss werden damit Rechtsverzögerungen gerügt. Eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG liegt vor, wenn eine Vollstreckungsbehörde eine gebotene Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder unter den Umständen gebotenen Frist vornimmt. Ob eine Rechtsverzögerung vor- liegt, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu prü- fen (Philipp Maier/Ivan Vagnato, in Jolanta Kren Kostkiewcz/Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 25 zu Art. 17 SchKG). Ziel der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist
4 / 10 es, das Betreibungs- und Konkursamt zur Vornahme einer gebotenen Amtshand- lung zu bewegen. 1.3. Die Kantone regeln – unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvor- schriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). 2. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung oder durch ein Untätigwerden eines Vollstreckungsorgans in sei- nen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57, E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33, E. 4.2.2). Dritte, das heisst am Verfahren nicht als Gläubiger oder Schuldner direkt Beteiligte, sind zur Beschwerde nur berechtigt, wenn die angefochtene Verfügung ihre geschützten Interessen tangiert (Maier/Vagnato, a.a.O., N 6 zu Art. 17 SchKG). 3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe Verfahrensfehler in der Zustel- lung seiner Betreibung gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber geltend gemacht. Nach Rückzug der Betreibung Nr. C._____ ist diese Rüge gegenstandslos gewor- den und das Verfahren – soweit es die Betreibung Nr. C._____ zum Gegenstand hat – abzuschreiben. 4.1. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Anordnung von Betrei- bungshandlungen gegenüber dem Betreibungsamt Prättigau/Davos, nämlich die Zustellung von Zahlungsbefehlen in den beiden gegen ihn angehobenen Betrei- bungen Nr. E._____ der F._____ und der Betreibung Nr. D._____ von Dr. G._____ an ihn an seinem neuen Wohnort bzw. an seine neue Zustelladresse in I._____. Des Weiteren beantragt er die Löschung der beiden Betreibungen im Be- treibungsregister in Davos und die Nichtbekanntgabe entsprechender Daten ge- genüber Dritten. 4.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben zwar seinen Unmut über das Betreibungsamt Prättigau/Davos kund tut. Seiner Auf- sichtsbeschwerde vom 4. Mai 2021 liegen indessen keine Betreibungshandlungen des Betreibungsamts Prättigau/Davos zugrunde liegen, welche in den letzten 10 Tagen vor Einreichung der Beschwerde vom 4. Mai 2021 ergangen sind. Als An-
5 / 10 fechtungsobjekt kommt lediglich das der Eingabe vom 4. Mai 2021 nicht beigeleg- te und darin auch unerwähnte Schreiben des Betreibungsamtes Prättigau/Davos in Frage, wonach die Bekanntgabe der eingeleiteten Betreibungen an Dritte nach Vorweisen eines entsprechenden Interessennachweises erst nach fünf Jahren erlösche, ausser der Gläubiger habe die Betreibung zurückgezogen oder die Lö- schung erfolge durch eine richterliche Anordnung (act. E.23). Dieses wiederum lag dem Beschwerdeführer bereits am 23. April 2021 vor, so dass eine Anfechtung dagegen – sollte dieses Schreiben überhaupt eine betreibungsrechtliche Handlung darstellen – spätestens am 3. Mai 2021 hätte erfolgen müssen und eine Be- schwerde vom 4. Mai 2021 verspätet wäre. Somit beschränkt sich das vorliegende Verfahren auf die Frage, ob eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung des Be- treibungsamts Prättigau/Davos vorliegt, weil eine gebotene Amtshandlung unzu- treffenderweise nicht vorgenommen wurde und deren Anordnung durch die Auf- sichtsbehörde notwendig ist. 5.1. Auch bei einer Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung ist die Be- schwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu prüfen. Zur Rechtsverzöge- rungsbeschwerde legitimiert sind die durch eine verweigerte Verfügung der Voll- streckungsbehörde in den ihnen durch das Gesetz garantierten, also rechtlich ge- schützten, oder tatsächlichen Interessen betroffenen Personen (Maier/Vagnato, a.a.O., N 4 zu Art. 17 SchKG). Die Zulässigkeit der Legitimation kann nicht abs- trakt beurteilt werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist der Inhalt des nicht ergangenen Entscheides in Bezug zu den geschützten Interessen des Beschwerdeführers zu setzen. Schutzwürdig ist dessen Interesse, wenn der Ausgang des Beschwerdeverfahrens seine Stel- lung unmittelbar beeinflussen würde. 5.2. Soweit der Beschwerdeführer ein Gesuch um Löschung der Betreibungen Nr. D._____ und Nr. E._____ aus dem Betreibungsregister stellt, ist die Legitima- tion grundsätzlich gegeben, da durch die Ablehnung der entsprechenden Begeh- ren in die Interessensphäre des Beschwerdeführers eingegriffen wird. 5.3. Die Führung des Betreibungsregisters und das Einsichtsrecht in das Regis- ter sind in Art. 8 f. SchKG geregelt. Gemäss Art. 8 Abs. 1 SchKG führen die Be- treibungs- und Konkursämter über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen einge- henden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. Die Regis- terführung der Betreibungsämter ist im Einzelnen in der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281 31) geregelt. Gemäss Art. 8 Abs. 3
6 / 10 SchKG berichtigt das Betreibungsamt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes we- gen oder auf Anordnung einer betroffenen Partei. 5.4. Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen (Art. 8a Abs. 1 SchKG). Die Möglichkeit, sich Auszüge aus dem Be- treibungsregister geben zu lassen, liegt im öffentlichen Interesse. Durch die Über- prüfung der Kreditwürdigkeit eines Geschäftspartners anhand des Betreibungsre- gisters werden nicht nur Debitorenverluste, sondern unter Umständen auch weite- re Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen bereits im Betreibungsregister aufgeführten Schuldner vermieden. Der Betreibungsregisterauszug kann deshalb nicht auf hängige Betreibungsverfahren beschränkt werden. Der Persönlichkeits- schutz hat nach dem Gesetzgeber grundsätzlich gegenüber dem öffentlichen In- teresse zurücktreten. 5.5. Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist, der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat oder der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat (Art. 8a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, welcher per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt wurde, geben Ämter zudem Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubi- ger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG). 5.6. Wird das Nachholen, das Präzisieren, die Berichtigung oder die Löschung eines Eintrages verweigert, steht der dadurch betroffenen Person dagegen die betreibungsrechtliche Beschwerde nach Art. 17 SchKG offen (vgl. Denise Wein- gart, in: Jolanta Kren Kostkiewcz/Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 25 zu Art. 17 SchKG). Die Beschwerde gegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist dabei grundsätzlich an keine gesetzliche Beschwerdefrist gebunden. 5.7. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Voraussetzungen für ein Löschungsgesuch im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG seien erfüllt und
7 / 10 das Betreibungsamt weigere sich beharrlich, seine beiden Anträge auf Nichtbe- kanntgabe an Dritte zu bearbeiten. Dies ist unzutreffend. Vorliegend sind die Vor- aussetzungen für eine Nichtauskunft an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG offensichtlich nicht erfüllt. Die Nichtauskunft an Dritte setzt nebst der Durchführung eines Verfahrens gegenüber dem Gläubiger voraus, dass dem Schuldner über- haupt ein Zahlungsbefehl zugestellt worden ist und er dagegen Rechtsvorschlag erhoben hat. Das Recht auf Nichtauskunft an Dritte besteht dann, wenn der Gläu- biger nach der Erhebung des Rechtsvorschlags keinen Nachweis erbringt, wonach er rechtzeitig ein Verfahren um Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat, mithin aufgrund des Verhaltens des Gläubigers nach der Erhebung des Rechts- vorschlags Anzeichen bestehen, dass die Betreibung grundlos oder missbräuch- lich erfolgt ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Dem Betreibungsamt Prät- tigau/Davos ist es nach Eingang der Betreibungsbegehren der F._____ sowie von Dr. G._____ nicht gelungen, den Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer zuzustel- len. Konnten aber die beiden Zahlungsbefehle Nr. D._____ vom 8. April 2020 und Nr. E._____ vom 25. Mai 2020 nicht zugestellt werden, konnte dagegen auch nicht Rechtsvorschlag erhoben werden. Es war den Gläubigern folglich auch nicht mög- lich, das Betreibungsbegehren fortzusetzen. Somit fehlt es an den Voraussetzun- gen von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG für eine Nichtauskunft an Dritte. 5.8. Vielmehr besteht mit der Aufnahme in das Betreibungsregister gleichzeitig das Einsichtsrecht von Dritten nach den Bestimmungen von Art. 8a SchKG. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass die Gläubiger ihre Betrei- bungsbegehren zurückgezogen hätten. Zudem liegt kein gerichtlicher Entscheid im Sinne von Art. 85 ff. SchKG vor, wonach die Betreibungen bei ihrer Einleitung ungerechtfertigt gewesen wären. Nachdem auch die fünfjährige Frist nicht abge- laufen ist, besteht das Einsichtsrecht weiterhin. Ein Wegzug des Schuldners ins Ausland ändert daran nichts. Soweit sich der Beschwerdeführer zudem auf die Frist von Art. 88 SchKG beruft, wonach die Betreibung nach einem Jahr nicht mehr fortgesetzt werden könne, irrt er. Mangels Zustellung des Zahlungsbefehls hat diese Frist noch gar nicht zu laufen begonnen. Damit erweisen sich die Vor- bringen des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet. Die gegen das Betreibungsamt Prättigau/Davos erhobene Beschwerde ist in diesem Punkt abzu- weisen. 6. Der Beschwerdeführer beantragt des Weiteren die Anweisung an das Be- treibungsamt Prättigau/Davos, wonach die beiden Zahlungsbefehle Nr. H._____ vom 8. April 2020 und Nr. E._____ vom 25. Mai 2020 an seinen Wohnsitz in I._____ zuzustellen seien. Er begründet diese Anträge mit den Gläubigerinteres-
8 / 10 sen sowie der Beachtung von Art. 46 SchKG. Auf diese Anträge ist mangels recht- lich geschütztem Interesse nicht einzutreten. 6.1. Soweit der Beschwerdeführer Gläubigerinteressen ins Feld führt, fehlt es offensichtlich an einem schutzwürdigen Interesse. Gläubigerinteressen – also die dem Beschwerdeführer entgegen gesetzten Interessen der betreibenden Gläubi- ger F._____ und Dr. G._____ – stellen zum Vornherein keine schutzwürdigen In- teressen dar, welche einen Schuldner zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde und zur Durchsetzung von Amtshandlungen gegen ihn und zu Gunsten der Be- treibenden legitimieren würde. 6.2.1. Zudem besteht offensichtlich kein Anspruch auf Zustellung von Zahlungsbe- fehlen ins Ausland, weshalb es auch diesbezüglich an einem rechtlich geschützten Interesse an der Durchsetzung entsprechender Amtshandlungen fehlt. Ein Schuldner ist gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG an seinem Wohnort zu betreiben. Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekün- digt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, wird die Betreibung am bisherigen Wohnort fortgesetzt. Erfolgt der Domizilwechsel vor den obgenannten Zeitpunkten, ist eine Betreibung am neuen Domizil des Schuldners festzusetzen, wobei die Rechtswirksamkeit von am bisherigen Wohnsitz vorgenommenen Betreibungs- handlungen durch einen späteren Wohnsitzwechsel nicht berührt wird (Benno Krüsi, in: Jolanta Kren Kostkiewcz/Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 5 zu Art. 53 SchKG). Liegt das neue Domizil des Schuldners im Ausland, ist eine Fortsetzung der Betreibung in der Schweiz nicht mehr möglich, es sei denn, dass ein besonderer Betreibungsort gemäss Art. 50 bis 52 SchKG für den nämlichen Schuldner in der Schweiz besteht (Krüsi, a.a.O. N 3 zu Art. 53 SchKG). Dies ist Ausfluss des Prinzips der Territorialität, wonach im Zwangsvollstreckungsrecht jeder Staat nur auf seinem eigenen Staatsgebiet Zwangsvollstreckungshandlun- gen ausüben darf. Jede Vereinbarung eines Spezialdomizils ist dabei nichtig (Krü- si, a.a.O., N 9 zu Art. 46 SchKG). 6.2.2. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der gegen ihn eingeleiteten beiden Betreibungsverfahren in J._____ Wohnsitz hat- te. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt in J._____ angemeldet und verfügte eigenen Angaben zufolge bis 30. November 2020 dort über eine Woh- nung (vgl. E-Mail vom 26. Mai 2020 und Schreiben vom 28. Mai 2020 an das Be- treibungsamt Prättigau/Davos). Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer beim Kleinen Landrat der Gemeinde J._____ mit Verfügung vom
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24. März 2020 sogar noch Unterstützungsleistungen ab 1. März 2020 zugespro- chen wurden. Selbst der Beschwerdeführer will erst per Juli 2020 nach I._____ gezogen sein. 6.2.3. Derzeit verfügt der Beschwerdeführer weder über einen Wohnsitz noch über einen Aufenthaltsort in der Schweiz. Vielmehr hält er sich in I._____ auf und wohnt an der _____strasse in I._____. Somit verfügt er über keinen ordentlichen Betreibungsort in der Schweiz mehr. Im Weiteren fehlt es an einem besonderen Betreibungsort nach Art. 50 SchKG (Geschäftsniederlassung, Spezialdomizil zur Erfüllung von Verbindlichkeiten), Art. 51 SchKG (Betreibungsort der gelegenen Sache) und Art. 52 SchKG (Betreibungsort des Arrestes). Damit können die Zah- lungsbefehle dem Schuldner derzeit nicht rechtsgültig zugestellt werden. Die im Aufsichtsbeschwerdeverfahren beantragten Amtshandlungen des Betreibungsam- tes Prättigau/Davos wären daher unzulässig. Folglich kann auch kein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers am Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde bestehen. Auf die Beschwerde ist auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 7. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ergrei- fung von disziplinarischen Massnahmen gegenüber dem Betreibungsamt und dessen Tragfähigkeit sowie die weiteren Ausführungen sind appellatorisch und zum Vornherein nicht Teil eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG. Dar- auf ist folglich nicht einzutreten. 8. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die
– rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 800.00 verbleiben demnach beim Kanton. 9. Der vorliegende Entscheid ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbe- gründet ist, in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird und soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: